NicoleWeeber

Bild zeigt einen Schreibtisch mit Papier. eine männliche Hand mit Stift ist zu sehen der dieses Papier bearbeitet

Pflegebedürftigkeit!!! Was tun?? : Der Pflegebescheid

Heute der vierte Teil der Serie die Euch ein wenig mehr Einblick in das Thema Pflegebedürftigkeit, Pflegestufen, Eingradung in die Pflegestufen durch den medizinischen Dienst und wie Ihr diese Hilfsangebote optimal nutzen könnt, zeigen wird.
Thema von heute: Heute geht es um den Bescheid und natürlich auch wie sich dieser begründet und ganz wichtig um die Höhe des Pflegegeldes!

Der Bescheid

Der Bescheid der Pflegekasse stützt sich in der Regel auf das Gutachten vom Medizinischen Dienst bzw. von Medicproof. Darin wird die Selbstständigkeit der betreffenden Person festgehalten bzw. die Situationen, in denen Du Hilfe benötigt. 
Das Gutachten zum Pflegebedarf umfasst Kriterien aus sechs Bereichen, darunter Mobilität, Verhaltensweise und Selbstversorgung. In jedem Bereich werden Punkte für den Bedarf an Unterstützung im Alltag vergeben. Anhand der Gesamtpunktzahl wird dann der Pflegegrad errechnet.

Pflegegrade nach Punkten im Gutachten zum Pflegebedarf: 
•    Pflegegrad 1: ab 12,5 Punkten 
•    Pflegegrad 2: ab 27 Punkten 
•    Pflegegrad 3: ab 47,5 Punkten 
•    Pflegegrad 4: ab 70 Punkten 
•    Pflegegrad 5: ab 90 Punkten

Tipp!! 

•    Einmal durchrechnen schadet nicht 
•    Bevor Du das Gutachten inhaltlich prüfen, schadet es nicht, einmal nachzurechnen, ob alle Punkte richtig zusammengezählt wurden. Es ist schon vorgekommen, dass auf Grund eines einfachen Rechenfehlers ein falscher Pflegegrad bescheinigt wurde.
•    Für die Begründung des Widerspruchs solltet Dein Gutachten genau prüfen. Wo weicht das Gutachten tatsächlich von der Pflegesituation ab? Was wird im Gutachten nicht angemessen berücksichtigt?

Pflegegeld für häusliche Pflege

Grad der Pflegebedürftigkeit Pflegegeld Pflegesachleistung
Pflegegrad 1 kein Anspruch kein Anspruch, jedoch kann der Entlastungsbetrag von 125 Euro eingesetzt werden
Pflegegrad 2 316 724
Pflegegrad 3 545 1363
Pflegegrad 4 728 1693
Pflegegrad 5 901 2095

Verhinderungspflege

Macht die private Pflegeperson Urlaub, ist sie durch Krankheit oder sonstige Gründe vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege. Eine regelmäßige, geplante Pflegeleistung muss jedoch als "Pflegesachleistung" abgerechnet werden. 

Grad der Pflegebedürftigkeit Leistungen pro Kalenderjahr bis zu (Angaben in Euro)
Pflegegrad 1 kein Anspruch, jedoch kann der Entlastungsbetrag von 125€ eingesetzt werden
Pflegegrad 2, 3, 4, 5 1.612 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen

Ab dem 1. Januar 2017 ist eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen (42 Tage) pro Kalenderjahr möglich, wenn der Versicherte min. 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde. Außerdem kann bis zu 50 des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150 des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. 

Teilstationäre Leistungen der Tages-/Nachtpflege 

Als teilstationäre Versorgung wird die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung bezeichnet. Teilstationäre Pflege kann als Tages- oder Nachtpflege konzipiert, sein. Die Tagespflege wird in der Regel von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen, deren Angehörige tagsüber berufstätig sind.

Grad der Pflegebedürftigkeit Leistungen pro Monat bis zu (Angaben in Euro)
Pflegegrad 1 kein Anspruch, jedoch kann der Entlastungsbetrag von 125€ eingesetzt werden
Pflegegrad 2 689
Pflegegrad 3 1298
Pflegegrad 4 1612
Pflegegrad 5 1995

Seit dem 1. Januar 2017 können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege neben der ambulanten Pflegesachleistung /dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. 

 

Hinweis/Disclaimer:

An dieser Stelle möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass YouLife.Rocks diesen Artikel lediglich zu deiner Information veröffentlicht hat. Er stellt keine Rechtsberatung dar und erhebt keinen Anspruch auf Fehlerfreiheit und Vollständigkeit. Wir empfehlen für den Einzelfall, sich bei Bedarf rechtlich bei einer anerkannten fachkundigen Stelle bzw. Anwält*in beraten zu lassen.

Teil 5 der Serie: "Pflegebedürftigkeit!!! Was tun?? : Der Widerspruch " in der nächsten Woche

Text und Idee: Nicole Weeber

Bilder: Foto von Scott Graham auf Unsplash
 

Erschienen auf YouLife.Rocks

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