Mitglieder von Eigentümergemeinschaften haben in der Regel einen Anspruch auf den Einbau behindertengerechter Vorrichtungen auf den Gemeinschaftsflächen. Dabei kommt es nicht auf die individuelle Betroffenheit des Antragstellers an. Das wurde nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS in zwei Grundsatzurteilen festgestellt.